Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Die GaragenProfis
1. Angebot und Abschluss
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. "Die GaragenProfis". Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend, Aufträge bedürfen grundsätzlich einer Unterschrift. Technische Änderungen behalten wir uns auch nach Auftragsbestätigung vor. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Diese Bestimmung ist durch mündliche Vereinbarung nicht abdingbar. Bei mehreren Bestellern gilt ausschließlich § 431 BGB.
2. Preise
Die vereinbarten Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, frei Baustelle. Transport und Montage unserer Betongaragen, unseren Spezialfahrzeugen sind im Preis inbegriffen. Autokranversetzung geht zu Lasten des Bauherrn. Sofern die gesetzliche Mehrwertsteuer in unseren Preisen nicht gesondert ausgewiesen ist, wird sie vom Kunden noch zusätzlich geschuldet. Es ist der am Tag der Lieferung geltende Umsatzsteuersatz zu zahlen. Preisänderungen infolge Erhöhung der tariflichen Löhne, Materialkosten und Frachten nach § 305a BGB (z.B. Transport von Garagen mit Breiten von mehr als 3 Meter, Roadpricing für Frachten innerhalb Österreich) behalten wir uns vor. Da diese variablen Kosten nicht im Vorfeld pauschalisiert werden können, greift hier auch kein Festpreisangebot. Gegenüber Nichtkaufleuten sind unsere Angebotspreise (falls nicht im Angebot extra ausgewiesen) auf die Dauer von 3 Monaten nach Bestätigung fest.
3. Zahlungsbedingungen
Vorauszahlungen behalten wir uns im Einzelfall ohne Begründung vor. Generell wird bei einem Netto-Auftragswert über 3.000 Euro eine Anzahlung von 25% in Rechnung gestellt und ab 5.000 Euro eine Anzahlung von 50%. Bei Erstkunden und ab einem Netto-Auftragswert ab 40.000 Euro ist eine Bankbürgschaft erforderlich. Unsere Rechnungen sind innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar oder durch Überweisung auf unser Konto zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Nicht vereinbarter Skontoabzug oder Skontoabzug nach Ablauf des Zahlungsziels wird grundsätzlich nachgefordert. Zahlungen dienen stets zur Begleichung der ältesten Fälligkeiten. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder mit nicht rechtskräftigen Forderungen ist ausgeschlossen. Kaufleute sind zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nicht befugt. Schecks oder Wechsel werden nicht in Zahlung genommen. Grundsätzlich gilt bei Zahlungsverkehr § 270 BGB.
4. Zahlungsverzug
Mit Überschreitung des Zahlungszieles tritt automatisch Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges stehen uns -vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens - Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu. Ferner sind wir bei wiederholt unpünktlichen Zahlungen berechtigt, für alle schwebenden Verträge des säumigen Kunden Vorauszahlungen zu fordern oder nach fristlosem Ablauf einer einmaligen Nachfrist ohne weitere Erklärung von Verträgen zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die einen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen.
5. Termine und Fristen
Die Lieferzeiten sind im Einzelfall zu vereinbaren. Termine und Fristen beginnen mit dem Tage unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch erst nach völliger Klarstellung aller Einzelheiten hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung und der Vorlage der Baugenehmigung oder einer Baubeginnanzeige. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von uns nicht zu vertretenden Umstände berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung (einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit) hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
6. Transport und Montage
Der Transport vom Werk zur Baustelle der Betongaragen erfolgt durch unseren Auftrag. Die Zufahrtswege und Aufstellflächen müssen so beschaffen sei, das sie bei jedem Wetter von unseren Spezialfahrzeugen und von mobilen Kranfahrzeugen befahrbar sind. Für eventuellen Belastungsschäden an der Zufahrt, dem Untergrund und dem Kranstellplatz übernehmen wir keine Haftung. Die bauseits nach unseren Unterlagen erstellten Streifenfundamente dürfen nicht mehr als 5 cm hoch aus dem von unseren Fahrzeugen zu befahrenden Aufstellflächen herausragen. Die Länge des freien Vorgeländes muss ausreichend für eine Kranbefahrung sein. Die lichte Durchfahrtsbreite muss mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Durchfahrtshöhe ist mit mindestens 4 m einzuhalten. Sollte eine Kranauslegung von mehr als 8 Meter notwendig sein, und eine Krananfahrt von mehr als einer Stunde gefordert sein, so hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten durch höhere Kranaufwand im vollen zu tragen. Im Schwenkbereich des Krans darf sich keine Hochspannungsleitung befinden. Diese müssen bauseits isoliert oder bei Behinderung abmontiert werden. Im Bedarfsfall werden die Aufstellflächen von unserem technischen Kundendienst vor Anlieferung der Garagen abgenommen; eine Verpflichtung zur Abnahme besteht für uns jedoch nicht. Eine Haftung für Schäden am Fahrboden oder an unterirdischen Anlagen ist ausgeschlossen. Etwaige Störungen und Beschädigungen sowie Montageschwierigkeiten infolge Nichtbeachtung vorstehender Punkte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Auflagen der jeweiligen Regierungsbezirke für den Transport der Garagen bei Überbreite sind von uns zu beachten. Im Zweifelsfall hat sich der Kunde zuvor fachmännisch zu informieren. Die Fundamente sind bauseits nach unseren Unterlagen unter Beachtung höhengleicher Ausführung zu erstellen (Toleranz max. 10mm) oder bei uns in Auftrag zu geben. Die Eckpunkte des Standortes der Garagen sind bauseits vor Montagebeginn deutlich sichtbar zu markieren. Bei Nichtbeachtung werden die Garagen von uns nach bestem technischem Wissen aufgestellt. Für eventuell hieraus resultierende Grenzüberbauungen o.ä. haften wir nicht. Der Anschluss der Garagen-Innenentwässerung an etwa vorhandene Grundleitungen und der Anschluss der Elektrik, zählt nicht zu unseren Leistungen. Die Baugenehmigung ist durch den Auftraggeber zu beschaffen. Die dem Bauantrag beizufügenden Unterlagen wie Statik, Baubeschreibung und Eingabepläne werden von uns kostenlos im Rahmen des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt. Die gesetzlichen und baurechtlichen Bestimmungen sind vom Kunden einzuhalten. Im Zweifelfall hat sich der Kunde zuvor fachmännisch zu informieren.
Verschmutzungen an den Garagen, durch Straßendreck oder Bäume sind unvermeidbar und vom Kunden hinzunehmen und oder von Ihm zu entfernen oder nachzustreichen. Es gelten die einschlägigen DIN-Bestimmungen sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei Privatkunden die Bestimmungen des BGB. Technische Änderungen behalten wir uns vor. Durch falsche oder nicht sachgemäße Fundamenterstellung haftet der Kunde im vollen, (z.B. zusätzliche Kraneinsätze, Speditionseinsätze und Montagetruppeneinsätze) auch wenn der Fehler durch einen Dritten verursacht wurde.
7. Gewährleistung und Abnahme
Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Lieferungen die vertraglich festgelegten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, welche den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Bei Stahlbeton materialbedingt auftretende Setz-, Schwund-, Spannungs- und Temperaturrisse (0,3mm) gelten nicht als Mangel und sind technisch unbedenklich. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf material- oder fertigungsbedingte optische Beeinträchtigungen, wie z.B. Farb- oder Strukturabweichungen, Fugenabdrücke oder ähnliches. Auch RAL Farbabweichungen im Außenputz sind durch Schattenbrechung nicht von uns beeinflussbar. Sehen DIN-Vorschriften oder Qualitätsvorschriften verschiedene Prüfmethoden wahlweise vor, gilt der Beton als vertragsgerecht, wenn er die Bedingungen nach einem Prüfverfahren erfüllt. Für mangelhafte Lieferung leisten wir nach unserer Wahl gem. § 439 BGB, durch Nachbesserung oder Ersatz des Minderwertes Gewähr. Bei wiederholtem Fehlschlagen unserer Nachbesserung in einer vom Besitzer angemessenen Frist, kann dieser Minderung verlangen. Weitere Ansprüche, insbesondere solche aus positiver Forderungsverletzung, sind ausgeschlossen. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt bei eigenmächtiger Nacharbeit. Im Hinblick auf zugesicherte Eigenschaften gilt die gesetzliche Regelung. Die Gewährleistung wird gem. § 309 BGB Absatz 10 ausschließlich vom Hersteller übernommen.
Bei Nichtabnahme der Lieferung oder Leistung durch den Besteller sind wir berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Nettoverkaufspreises der nicht abgenommenen Lieferung oder Teillieferung zu verlangen. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadensansprüche durch uns bleibt vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Beton-Fertiggaragen 5 Jahre gem. VOB/B; für bewegliche Teile gilt insoweit § 438 BGB. Grundsätzlich jedoch gilt eine Herstellergarantie auf allen Teilen einschließlich die Garage selber.
8. Haftung
Soweit Schadensersatzansprüche des Bestellers in diesen Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Fa. Die GaragenProfis ausgeschlossen sind, gilt dies nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Gegenüber Kaufleuten gilt dies mit der Maßgabe, dass die schädigende Handlung von leitenden Angestellten unseres Unternehmens begangen worden sein muss. Der Haftungsausschluss gilt nicht für den Einsatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Einsatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldungsabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen. Schäden, die auf Grund örtlicher Bedingungen entstanden sind, wie z.B. Beschädigung von Gehwegplatten, Bepflanzungen, Rasen, Zäune, Telefon-,Gas-,Wasser- und Elektroleitungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Garagen, Garagentore usw. bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, unser Eigentum. Es besteht Einigkeit darüber, dass die ausgelieferte Garagen / Garagentore im Hinblick auf unser Wegnahmerecht vor voller Bezahlung nur zu vorübergehendem Zweck (Nutzung durch den Käufer bis zur Wegnahme, § 95 BGB) aufgestellt ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Käufer dem Verkäufer zur Ausübung des Wegnahmerechts die Befugnis einräumt, das Grundstück mit den erforderlichen Vorrichtungen zu betreten und zu befahren. Für den Eigentumsvorbehalt gelten nachstehende Erweiterungen: Grundsätzlich gilt § 346 BGB. Uns steht der einfache, erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt zu. Wir behalten uns vor, die Schlüssel und weiter, zur Nutzung wichtiger Zubehörteile, bis zur endgültigen Bezahlung, einzubehalten. Der Besteller darf unser Eigentum solange nicht veräußern, wie er sich im Zahlungsverzug befindet. Er hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese ihre Zahlungsverpflichtungen voll erfüllt haben. Die Forderungen des Bestellers einschließlich der Nebenrechte aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns abgetreten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware einer Be- bzw. einer Verabredung unterworfen und ohne Rücksicht darauf, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird unsere Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltsware Dritter veräußert, so gilt die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehende Forderung in Höhe eines Teilbetrages, bemessen nach dem Rechnungswert für unser Vorbehaltsware, zzgl. 10% als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang als an uns abgetretenen. Beim Einbau in ein fremdes Grundstück geht auch der Anspruch des Bestellers gegen den Dritten auf Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe unserer Forderungen auf uns über. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich ermächtigt. Unser Recht auf Einbeziehung bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen Anzeigerechtes. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Vor jeder Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf unser Recht hinzuweisen. Sollte der Besteller binnen 14 Tagen nicht bezahlt haben, so räumt er uns das Recht ein, den Vertrag der Garagen mit dem nächsten Schuldner in der Reihe direkt abzuschließen.
10. Überraschende Mehrdeutige Klauseln
Zum Schutze des Kunden nach § 305c BGB wird hier nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass folgende §§ ihre Gültigkeit haben. § 431 BGB, (bei mehreren Bestellern). § 305a BGB (z.B. Transport von Garagen mit Breiten von mehr als 3 Meter, Roadpricing für Frachten innerhalb Österreich). Die nach § 305b BGB Individualabrede ist nur in schriftlicher Form und bei Endverbrauchern gültig. Dies gilt nicht. Dies gilt nicht für Firmen, jeglicher Art, § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht. § 299 BGB Vorübergehende Abnahmeverhinderung. Des Weiteren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kunde gem. § 346 BGB trotz Vertragsunterzeichnung erst an die Vertragspflicht gebunden ist, wenn der Kunde die Anzahlung oder der Firma Die GaragenProfis eine Zusage zur Produktion in schriftlicher Form geleistet hat. Dies kommt hauptsächlich vor, um sich vor Baugenehmigung den Produktpreis vertraglich bis zu 3 Monaten nach schriftlicher Abrede auch länger, zu sichern.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Des Weiteren wird auf die §§ 447 BGB und 448 BGB verwiesen.
12. Bundesdatenschutzgesetz
Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.